Einkaufs-, Verkaufs- und Lieferbedingungen

Einkaufsbedingungen

Unter dem Oberbegriff der Globalisierung hat sich auch der Einkauf in den vergangenen Jahren einem starken Wandel unterzogen und mit zunehmender Bedeutung zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens beigetragen.

Wir betrachten unsere Lieferanten als Partner und bemühen uns, Problemlösungen durch Zusammenarbeit und Gedankenaustausch zu erreichen.

Von den Lieferanten, die uns Produkte für die Automobilindustrie liefern, erwarten wir eine Entwicklung zur IATF 16949.

In unserer Einkaufsabteilung legen wir großen Wert auf langfristig gute Geschäftsbeziehungen, in denen Waren nach unseren Qualitätsvorstellungen zu marktgerechten Preisen beschafft werden.

Die schon genannte Qualität, die Sicherheit und Gesetzeskonformität sowie die Einhaltung aller geltenden Vorschriften und hier speziell die Vorschriften mit Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt, finden besondere Beachtung.

Auf Einkaufsbedingungen verzichten wir. Verkaufsbedingungen auf der Lieferantenseite akzeptieren wir nicht und berufen uns im Zweifelsfall auf geltendes Recht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Allgemeines

Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Güth & Wolf GmbH. Den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Das gilt auch, wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss kein ausdrücklicher Widerspruch erfolgt. Ausnahmen erfordern unser schriftliches Einverständnis. Spätestens mit dem Empfang der Ware gelten unsere allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen als angenommen.

2. Angebot, Vertragsabschluss, Lieferung:

a) Alle Angebote der Güth & Wolf GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge, Preise und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Annahmeerklärungen und Bestellungen erfordern die schriftliche Bestätigung des Verkäufers. Bei Angaben zu Mengen und Gewichten behalten wir uns Irrtum vor.

b) Die einem Angebot zugeordneten Verkaufsunterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Angaben zu Normen, Maßen oder Gewichten beziehen sich nicht auf Beschaffenheiten oder Eigenschaften, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als solche von uns bezeichnet werden.

c) Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk. Die vereinbarten Liefertermine bzw. Fristen sind unverbindlich und dokumentieren nur den frühesten Lieferzeitpunkt. Wir behalten uns vor, die genannten Lieferzeiten wegen unvorhersehbarer Ereignisse oder Produktionsstörungen zu überschreiten.

d) Die Kosten für den Versand / Transport trägt der Käufer. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder einen sonstigen mit dem Transport beauftragten Dritten auf den Käufer über - auch bei vereinbarter „Lieferung frei Haus“. Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen und zu Lasten des Käufers abgeschlossen.

e) Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, die im Einzelfall auch gesondert berechnet werden können. Wir sind zu Mehr- oder Minderlieferungen berechtigt, die bis zu 10 % der Auftragsmenge betragen dürfen.

f) Bei „Kauf auf Abruf“ hat der Käufer die Waren innerhalb von sechs Monaten vollständig abzunehmen, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Die Frist läuft ab dem Tag der Lieferbereitschaft.

3. Verzug, Schadensersatz:

a) Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen oder sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen wird die Liefer- bzw. Abnahmefrist um die Dauer dieser Störung zuzüglich einer Nachlieferungsfrist von mindestens drei Wochen verlängert.

Ist es dem Verkäufer wegen solcher oder ähnlicher Umstände nicht möglich, den Auftrag innerhalb dieser Zeit zu erfüllen, können beide Vertragsparteien für den noch nicht erfüllten Teil ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, ohne dass einer Vertragspartei Ersatzansprüche jeglicher Art zustehen.

b) Im Fall des Verzugs stehen dem Käufer maximal 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen zu, die wegen des Verzugs nicht geliefert wurden. Darüber hinausgehende Ansprüche - insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Produktionsausfall - sind ausgeschlossen. Ausgenommen sind Ansprüche, die sich auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beziehen.

4. Preise, Fälligkeiten:

a) Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Die Preisangaben verstehen sich „netto“ in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie versandfertig „ab Werk“. Eine Zahlung gilt als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann.

b) Die Bedingungen für einen Skontoabzug sind: 30 Tage nach Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto oder 60 Tage nach Rechnungsdatum netto, sofern nichts anderes vereinbart ist.

c) Zahlungen werden gegen die jeweils ältesten offenen Forderungen inklusive eventuell entstandener Verzugszinsen angerechnet. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen von jährlich 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Bei einem Zahlungsverzug von mehr als 10 Tagen werden sämtliche offenen Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig. Scheck- oder Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig und werden nur zahlungshalber, nicht an Zahlungs statt, hereingenommen. Diskontspesen sind unverzüglich zu erstatten.

d) Werden dem Verkäufer Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen oder werden insbesondere Zahlungstermine nicht eingehalten, werden die gesamten offenen Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Zu einer Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung einer Zahlung ist der Käufer nur im Falle eines unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenanspruchs berechtigt.

5. Eigentumsvorbehalt:

a) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bestehenden Forderungen vor.

b) Vorbehaltsware wird vom Käufer für den Verkäufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, ohne dass diesem hieraus Verpflichtungen entstehen. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zurzeit der Verarbeitung. Bei einer Vermischung, Vermengung, Verbindung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung, Vermengung das Alleineigentum an der neuen Sache, überträgt er schon jetzt das Miteigentum an den Verkäufer in dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware.

c) Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteil des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.

d) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware auf eigene Gefahr gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Der Käufer tritt schon jetzt alle Ansprüche aus dem entsprechenden Versicherungsverhältnis an den Verkäufer ab.

e) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung an den Verkäufer abgetretener Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen muss der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen benennen und diesen die Abtretung anzeigen. Der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

f) Im Übrigen kann der Käufer über die gelieferte Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes verfügen. Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen, ist der Käufer nicht berechtigt. Soweit Dritte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen betreiben, ist der Käufer verpflichtet, die Kosten von Interventionen des Verkäufers hiergegen zu erstatten. Bei Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung oder zum Einzug der abgetretenen Forderungen.

g) Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, angemessene Sicherheiten zu fordern. Übersteigt der Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl berechtigt.

h) Sofern wir nach Rücktritt vom Vertrage die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware verlangen und nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt sind, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, können wir die Eigentumsvorbehaltsware unter Wahrung der Interessen des Käufers freihändig bestmöglich veräußern oder aber dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Rücknahme vergüten. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Bei Pflichtverletzungen des Käufers sind wir berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet und trägt die dadurch entstehenden Kosten.

i) Die Konsignationsware bleibt in unserem uneingeschränkten Eigentum. Über sie darf nur mit unserer vorherigen Zustimmung verfügt werden. Zahlungen werden sofort nach dem Abverkauf fällig. Eventuelle Verjährungsfristen setzen erst nach einer durch uns kontrollierten Bestandsaufnahme ein.

6. Mängelrüge:

a) Bei ordnungsgemäßer Wareneingangsprüfung erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Eingang der Ware, andere Mängel innerhalb von 10 Tagen nach deren Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf von 12 Monaten nach Eingang der Ware beim Käufer verjähren sämtliche Ansprüche aus der Haftung wegen einer Mängelrüge. Mit Beginn der Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen (§ 377 HGB bleibt unberührt).

b) Nicht vermeidbare produktionstechnisch und produkttypisch übliche oder vereinbarte Toleranzen bezüglich der Maße, Gewichte, Qualitäten, Färbungen, Ausrüstungen oder des Designs stellen keinen Mangel dar.

c) Im Falle einer Mängelrüge sind wir berechtigt, den angemeldeten Mangel nach den für uns zutreffenden Normen zu überprüfen. Bei einer berechtigten Mängelrüge obliegt uns die Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Ware. Kommen wir mit der Mängelbeseitigung oder Ersatzleistung mehr als vier Wochen in Verzug oder schlägt die Mängelbeseitigung nach zwei erfolglosen Versuchen fehl oder ist sie unmöglich gemacht, so ist der Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag oder zur Minderung des Kaufpreises berechtigt. Weitergehende Mängelhaftungsansprüche sind ausgeschlossen. Der Gewährleistungsfall löst keinen Neubeginn der Gewährleistungsfrist aus.

7. Haftung, Schadensersatz:

a) Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Produkthaftungsansprüche, in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

b) Soweit dem Käufer Schadensersatzansprüche zustehen, gilt für diese eine Frist von 1 Jahr, beginnend mit der für Mängelansprüche geltenden Verjährungsfrist. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

c) In allen Fällen, in denen der Käufer zum Schadensersatz statt der Leistung verpflichtet ist (z. B. Annahmeverzug), können wir vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens 20 % des Kaufpreises als Schadensersatz verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen. Beiden Parteien bleibt jedoch das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass ein wesentlich höherer bzw. wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand:

a) Für die Vertragsverhältnisse der Parteien ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

b) Im Verkehr mit Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt, dass für alle sich aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Rechtsstreitigkeiten ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts einschließlich der Klagen aus Wechseln oder Schecks der Gerichtsstand und Erfüllungsort Gütersloh ist.

9. Salvatorische Klausel:

Sofern eine dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam ist, bleibt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich diesbezüglich eine Regelung zu treffen, die der unwirksamen Vereinbarung am nächsten kommt.